Ordnungsamt informiert
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!!!Bei langanhaltender Trockenheit bzw. ab Waldbrandwarnstufe III ist die Durchführung
des Lagerfeuers verboten!!!
Illegale Grünschnittentsorgung auf Wald- und Grünflächen
Es ist wieder soweit, der Garten wird für den Winter oder Frühling fit gemacht, Bäume verschnitten, Rasen gemäht und Büsche ausgeästet. Einige erinnern sich, die Anliegerpflichten als Bewohner von Regis-Breitingen oder seinen Ortsteilen noch zu erledigen, bevor das Ordnungsamt mahnend mit dem Zeigefinger winkt. Hierbei fällt allerlei Schnittgut und Kehricht an. Da das Schnittgut ja aus der Natur stammt, liegt es nahe, diesen der Natur wieder zu übergeben, indem dieser einfach auf Wiesen, Feldern und im Wald abgelegt wird.
Was nach öffentlicher Kompostierung klingt, ist allerdings kein Kavaliersdelikt. Diese Art der Abfallentsorgung ist illegal und wird gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit Geldbußen bis 100.000 Euro geahndet.
Das Ökosystem Wald ist eine gut abgestimmte Lebensgemeinschaft. Verrottende, oft gärende und fäulnisbildende Gartenabfälle belasten Boden und Grundwasser mit Nitrat, was unserer Gesundheit schadet. Wildschweine werden angezogen, die schlimmstenfalls Waldbesucher oder Autofahrer auf nahegelegenen Straßen gefährden. In Billig-Zierpflanzen finden sich teils enorm hohe Pestizidrückstände, die das heimische Ökosystem beeinträchtigen, oft genug speziell für die im Wald lebenden Wild- und Honigbienen tödlich sind. Gartenabfälle können Wurzeln, Zwiebeln, Knollen oder Samen nicht heimischer, giftiger Pflanzen enthalten. Damit werden Standorttypische Pflanzen wie Veilchen, Blutweiderich oder auch Waldkräuter verschwinden. Von dieser heimischen Flora leben wiederum Hunderte heimische Arten, die damit ihre Nahrungs- und Vermehrungsgrundlage verlieren.
Gemäß § 3 des KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
Nach § 10 und 28 KrWG sind Abfälle, die nicht verwertet werden, grundsätzlich umwelt- und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen sollte jedem Bürger ein Bedürfnis sein. Dafür stellt der Landkreis umfassende Entsorgungsmöglichkeiten bereit.
Anliegerpflichten, Straßenreinigun und Winterwartung
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Stadt Regis-Breitingen und seinen Ortsteilen Ramsdorf, Wildenhain und Hagenest,
die Sicherheit und Sauberkeit unserer Stadt spielt als Wohlfühlfaktor eine wesentliche Rolle. Damit die Stadt Regis-Breitingen für ihre Bürger eine lebenswerte Stadt ist und auch Besucher sich hier wohlfühlen, erbringt die Stadtverwaltung umfangreiche Leistungen. Für die Schaffung eines dauerhaften angenehmen und sicheren Wohn- und Geschäftsumfeldes ist jedoch die Unterstützung jedes einzelnen Bürgers und das Engagement der Grundstückseigentümer unerlässlich.
Unter den sogenannten „Anliegerpflichten“ versteht man im Allgemeinen bestimmte Sicherungspflichten sowie Reinigungs- und Winterdienstpflichten, welche den Grundstückseigentümern und -besitzern auf Grund des kommunalen Ortsrechts obliegen.
Gemäß § 2 der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Regis-Breitingen, wird die Reinigung einschließlich Winterwartung der öffentlichen Straßen und Wege ganz oder teilweise den Eigentümern der durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Die Reinigung des Straßenbegleitgrüns und des Schnittgerinnes, wird ebenfalls den Anliegern übertragen.
Mit den folgenden Erläuterungen möchte die Stadtverwaltung Regis-Breitingen den Grundstückseigentümern oder -besitzern einen kurzen Überblick über die Verkehrssicherungspflichten im öffentlichen Verkehrsraum geben:
- Die Gehwege, die Fahrbahnen, das Straßenbegleitgrün und das Schnittgerinne der öffentlichen Straßen sind nach einer Verschmutzung zu säubern. Starke Verschmutzungen, z. B. erhöhter Laubanfall, sind unverzüglich zu beseitigen. Zur Reinigung gehört auch das Entfernen und Entsorgen von Unkraut.
- Es ist untersagt, Laub und sonstigen Unrat vom Gehweg auf die Fahrbahn zu kehren.
- Kehricht, Laub und sonstiger Unrat sind sofort nach Beendigung der Säuberung aufzunehmen und aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
- Zudem ist darauf zu achten, dass Überwuchs von Ihrem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum soweit zurückzuhalten ist, dass gemäß § 27 Absatz 2 des Sächsischen Straßengesetzes die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt ist.
- Die Gehwege sind mindestens in einer Breite von 1 m von Schnee freizuhalten und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Als Streustoffe sind vorrangig abstumpfende Mittel (Splitte und Sande) einzusetzen.
- In der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Auftreten der Glätte zu beseitigen. Nach 22:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Zu wiederholen sind Streumaßnahmen innerhalb des zuvor genannten Zeitraumes dann, wenn das Streugut seine Wirkung durch Witterungsverhältnisse verloren hat.
- Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder auf die Fahrbahn geschafft werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
Die vollständige Straßenreinigungssatzung der Stadt Regis-Breitingen ist im Internet hier nachzulesen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen unter der Rufnummer 034343 71819 gern zur Verfügung.
Pierre Jaekel
SB Ordnung und Sicherheit
Hinweise zur Hundehaltung in Regis-Breitingen
Wer mit Verantwortung einen Hund halten will, sollte Folgendes beachten:
- Leinenzwang
Im Gebiet der Stadt Regis-Breitingen gibt es keinen generellen Leinenzwang, die Tiere sind jedoch so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. Der Tierhalter hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Geeignet sind Personen, auf deren Zuruf der Hund gehorcht und welche zum Führen eines Tieres auch körperlich in der Lage sind.
In Grün- und Erholungsanlagen (z.B. Parks, Gartenanlagen) sowie allgemein in Bereichen, wo mit viel Publikumsverkehr zu rechnen ist (insbesondere Schulen, Kindergärten und in der Nähe von Einkaufsstätten etc.) soll der Hund grundsätzlich an der Leine geführt werden.
Die eigene Tierliebe sollte nicht auf andere übertragen werden. Respektieren Sie, dass manche Menschen Angst vor Hunden haben. In solchen Fällen sollte auch nicht versucht werden den anderen von der Ungefährlichkeit des Hundes zu überzeugen, nehmen Sie den Hund einfach an die kurze Leine, damit sich andere Bürger nicht unsicher fühlen.
- Hundekot
(geregelt im Kreislaufwirtschaftsgesetz und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)
Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, öffentliche Flächen (z.B. Straßen, Gehwege, Grünanlagen, Sportplätze) durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
Die durch Tiere dennoch verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen. Dazu können im Handel erhältliche Hundesets oder Kottüten verwendet werden. Einfache Mittel wie Schaufel und Zeitungspapier oder Plastikbeutel erfüllen jedoch auch ihren Zweck. Die Entsorgung hat im eigenen Hausmüll zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann der verpackte Hundekot in den aufgestellten städtischen Abfallbehältern entsorgt werden.
Von öffentlich zugänglichen Liegewiesen und insbesondere von Kinderspielplätzen sind Tiere fernzuhalten!!!
Hundekot birgt gesundheitliche Risiken, da er Träger von Bakterien, Viren und Parasiten (z.B. Würmern) ist. Die Eier der Würmer werden durch Hundekot verbreitet, wobei nicht nur an dem Kot schnüffelnde Hunde infiziert werden können, sondern auch eine Übertragung auf den Menschen möglich ist. Besonders gefährdet sind Kinder und abwehrgeschwächte Erwachsene. Die infektiösen Eier bleiben u. a. an Schuhsohlen haften und können dadurch auch in Wohnbereichen verbreitet werden.
„Haben Sie etwas vergessen? Bitte nicht einfach davonschleichen“
Dies ist eines von 4 freundlichen Erinnerungen auf Hinweisschildern im Bereich der Grund- und Oberschule und am Stadtpark. Die Stadtverwaltung hat Hinweisschilder aufstellen lassen, die die nachlässigen Bürgerinnen und Bürger an Ihre Pflicht zur Entfernung der Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner erinnern sollen.
- Hundegebell (geregelt in § 117 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OwiG)
Haustiere sind so zu halten, dass Dritte nicht durch anhaltenden Lärm, oder auf andere Weise (z.B. durch Gerüche und Ausdünstungen) belästigt oder gestört werden.
Halten Sie ihren Hund artgerecht und verschaffen Sie ihm ausreichend Bewegung in Wald und Flur. Sorgen Sie mit einer ausgewogenen Ernährung für dessen Wohlbefinden. Alleingelassene Hunde fühlen sich vernachlässigt, was zu Bell- oder Jaulattacken führen kann. Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitbewohner und Nachbarn, denn dies sind die besten Voraussetzungen für ein friedliches Miteinander von Hunde- und Nichthundebesitzern.
Hundebellen kann als unzulässiger Lärm und somit als Ordnungswidrigkeit gelten. Dabei kann sich bei störendem Hundegebell auch das Ordnungsamt einschalten. Diese können gegen die Tierhalter Anordnungen erlassen, wenn Nachbarn sich über lange andauerndes Bellen beschweren.
- Hundesteuer (geregelt in der Hundesteuersatzung)
Wer im Gebiet der Stadt Regis-Breitingen einen über drei Monate alten Hund hält, hat das zum Zwecke der Erhebung einer Hundesteuer innerhalb von 2 Wochen nach dem Beginn der Hundehaltung oder nach dem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters, der Kämmerei der Stadt Regis-Breitingen anzuzeigen.
Die bei der Anmeldung ausgehändigte Hundesteuermarke sollte der Hund außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes tragen, es erleichtert im Falle eines entlaufenen Hundes die Rückführung an den Besitzer.
Die Hundesteuer dient nicht der Kostendeckung für Hundekotbeseitigung, sondern soll die Anzahl der Hunde in Grenzen halten. Sie ist als eine gesundheitspolizeiliche Maßnahme zu betrachten, weil Hundekot eine gefährliche Infektionsquelle für bestimmte Erkrankungen sein kann.
Endet die Hundehaltung bzw. bei Weg- oder Umzug des Hundehalters, ist dies ebenfalls innerhalb von zwei Wochen unter Rückgabe der Hundesteuermarke zu melden.
Mit der Fahrbahndeckenausbesserung im Garagenkomplex Straße der Deutschen Einheit wurde auch der verkehrsrechtliche Aspekt geprüft. So wurde die Berechtigung zur Zufahrt zum Garagenkomplex einer begrenzten Personengruppe zugeordnet.
Das Zeichen 260 verbietet die Einfahrt und das Parken innerhalb des Bereichs für Krafträder, Krafträder mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Die Personengruppe, welche einen Stellplatz gemietet, Besitzer oder Eigentümer einer Garage sind, sind von diesem Einfahrtsverbot ausgenommen. Fahrzeuge, die von ihren Fahrzeugführern unberechtigt in diesem Garagenkomplex abgestellt werden, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die durch ein Bußgeldverfahren verfolgt wird.
Neu ist auch ein Bereich hinter den Wohnblöcken Am Stadion 2-8 und 10-16. Hier wurde die Notwendigkeit einer Feuerwehrzufahrt erkannt. Dieser Bereich wurde durch Zeichen 250 „Durchfahrt verboten“ und der amtlichen Kennzeichnung „Feuerwehrzufahrt“ gekennzeichnet. Hier haben nur Rettungsfahrzeuge das Recht zur Einfahrt.
„Was ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)? Welche Aufgaben hat es? Und welche Leistungen bietet es?“„Unser Film „BBK – Leistungen für einen modernen Bevölkerungsschutz“ beantwortet diese Fragen und gibt Einblicke in die vielfältigen Aufgabenbereiche des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.“Lizenz